Förderverein der städtischen integrativen Kindertageseinrichtung und Familienzentrum Kleinenbroich e. V.
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der städtischen integrativen Kindertageseinrichtung und Familienzentrum Kleinenbroich e. V.".
2) Der Sitz des Vereins ist Korschenbroich.
Die Anschrift des Vereins ist:
Förderverein der städtischen integrativen Kindertageseinrichtung und Familienzentrum Kleinenbroich e. V.
Josef-Thory-Str. 32
41352 Korschenbroich
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindertageseinrichtung bei der Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben.
• durch Anschaffung von über die Grundausstattung hinausgehenden Einrichtungsgegenständen und didaktischem Spielmaterial in Absprache mit dem Kindergartenrat,
• durch Anschaffung von sonstigen für die Gruppenarbeit benötigtem Material,
• durch die Förderung der Zusammenarbeit von Erzieherinnen, Eltern und Kindern sowie von öffentlichen Einrichtungen,
• durch Schaffung zusätzlicher Angebote und Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen wie Fahrten und Ausflüge,
• durch Initiativen im Freizeitbereich.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Für aktive und passive Mitglieder gelten die gleichen Bedingungen.
3) Die Mitgliedschaft endet
• jederzeit durch Austritt, der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende zu erklären,
• Ausschluss oder
• Tod eines Mitglieds.
4) Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern (schriftlich oder mündlich). Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliedschaft festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind bei Eintritt während des Geschäftsjahres anteilig (nur für die Monate bis Geschäftsjahresende) mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.
2) Darüber hinaus sind Sach- und Geldspenden möglich.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
• die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
• die Wahl von Vorstand und Kassenprüfer,
• die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
• der Beschluss über Satzungsänderungen und
• der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
2) Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Versammlung soll im 1.Quartal nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Ort, Termin und Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
4) Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
6) In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
7) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8) Beschlussfassungen können offen erfolgen. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
9) Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgebenen Stimmen erhalten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Vorstand und die Kassenprüfer bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
10) Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
• der / dem Vorsitzenden,
• der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• der / dem Vereinskassierer/-in und
• einer entsandten Person der Kindertageseinrichtung.
2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3) Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 200 Euro ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
4) Bei Tod, Rücktritt oder Vereinsaustritt eines gewählten Vorstandsmitglieds nehmen die restlichen Vorstandsmitglieder die Aufgaben kommissarisch wahr. Bissen sechs Wochen ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für die restliche Wahlperiode durchzuführen.
5) Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen zu denen mit einer Frist von einer Woche eingeladen wird. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und durch die / den Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist nicht möglich. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
§ 8 Kassenprüfung
1) Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung ist mit der Einladung den Mitgliedern in Kenntnis zu setzen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 9/10 der abgegeben Stimmen beschlossen werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Träger der Städt. Kindertageseinrichtung Kleinenbroich - J.-Thory-Str., die es ausschließlich zum Wohle der Kinder in der Kita zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Restvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.
§ 11 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Neuss.
Fassung vom 20.08.2009